§ 1 K-MG (weggefallen)

Kärntner Mopedausweis - Gebietsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2021 bis 31.12.9999
§ 1 K-MG

Ermächtigte Behörden

Nachstehende Behörden werden ermächtigt, Personen, die das 15 seit 01.06.2021 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Führerscheingesetz einen Mopedausweis auszustellen:

Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen Bezirkshauptmannschaft Hermagor Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg Bundespolizeidirektion Klagenfurt Bundespolizeidirektion Villach

Stand vor dem 01.06.2021

In Kraft vom 01.03.1998 bis 01.06.2021
§ 1 K-MG

Ermächtigte Behörden

Nachstehende Behörden werden ermächtigt, Personen, die das 15 seit 01.06.2021 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Führerscheingesetz einen Mopedausweis auszustellen:

Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen Bezirkshauptmannschaft Hermagor Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg Bundespolizeidirektion Klagenfurt Bundespolizeidirektion Villach

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