§ 65a Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 65a

Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen

Bezugsanteils

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, hat die Dienstbehörde auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 64 oder § 65 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 65 gewähren.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 § 65a Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. LGG zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 103, nicht widerrufen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 65a

Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen

Bezugsanteils

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, hat die Dienstbehörde auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 64 oder § 65 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 65 gewähren.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 § 65a Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. LGG zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 103, nicht widerrufen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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