§ 66 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
5§ 66 . ABSCHNITT

URLAUB

§ 66

Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf ErholungsurlaubGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils nach Jahresbeginn in voller Höhe.

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 75 (Beamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
5§ 66 . ABSCHNITT

URLAUB

§ 66

Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf ErholungsurlaubGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils nach Jahresbeginn in voller Höhe.

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 75 (Beamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.

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