§ 20 K-GSLG Befugnisse der Organe

Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Während des Verfahrens sind die Organe der AgrarbehördeBehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, im erforderlichen Umfang die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2013

Während des Verfahrens sind die Organe der AgrarbehördeBehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, im erforderlichen Umfang die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.

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