§ 21 K-GSLG Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen,

Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der AgrarbehördeBehörde abgegebene ErklärungenErklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der AgrarbehördeBehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der AgrarbehördeBehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2013

(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der AgrarbehördeBehörde abgegebene ErklärungenErklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der AgrarbehördeBehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der AgrarbehördeBehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

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