Anl. 1 K-GSLG Schluss- und Übergangsbestimmungen

Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seinerder Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) DiesesMit diesem Gesetz ist in Verfahren nach dem Güter-wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und Seilwege-Landesgesetzdes Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Zeitpunkt nachInkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 1 eingeleitet worden sind2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, nicht anzuwendenLGBl. Nr. 139/1991, zu

Stand vor dem 01.09.2012

In Kraft vom 01.03.1998 bis 01.09.2012

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seinerder Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) DiesesMit diesem Gesetz ist in Verfahren nach dem Güter-wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und Seilwege-Landesgesetzdes Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Zeitpunkt nachInkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 1 eingeleitet worden sind2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, nicht anzuwendenLGBl. Nr. 139/1991, zu

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