§ 2 K-VwAG Aufgaben der Anstalt

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Anstalt obliegen folgende Ausbildungsaufgaben:

a)

die Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten für das Land Kärnten (berufsbegleitende Aus- und Fortbildung) sowie der berufsbegleitenden Fortbildung von Gemeindebediensteten für die Kärntner Gemeinden (Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag der Gemeinden);

b)

die Organisation und Durchführung der Schulung von Führungskräften im Landesdienst für das Land Kärnten und von Führungskräften im Gemeindedienst für die Kärntner Gemeinden (Führungskräfteschulung, Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag der Gemeinden);

c)

die Besorgung von Ausbildungsaufgaben für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter).

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt durch Verordnung die Organisation und die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen im Rahmen der Grundausbildung von Landesbediensteten (Grundausbildungslehrgänge) zu übertragen, wenn aufgrund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Landesbediensteten einheitliche Grundausbildungslehrgänge zur Sicherstellung einer effizienten Grundausbildung der Landesbediensteten erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung sowie Kärntner Gemeinden dürfen die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer, mit den Ausbildungsaufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. In der Vereinbarung sind unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der betrauten Aufgaben regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3a) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation für deren dienstliche Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71) zu führen. Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine derartige automationsunterstützte Bildungsdokumentation auch für Bedienstete der Gemeinden führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen.

(4) Die Anstalt hat, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 bis Abs. 3 erforderlich ist, die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechtes, und die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung laufend zu

verfolgen, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Erkenntnisse für die Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(5) Die Anstalt hat die Daten der im Landesgesetzblatt kundgemachten LandesrechtsvorschriftenRechtsvorschriften zu erstellen und dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln (Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation). Die Anstalt hat weiters auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(6) Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen die Mitwirkung Dritter an der Besorgung einzelner ihr zugewiesener Aufgaben vorsehen, wenn

a)

die Besorgung solcher Aufgaben unbedingt erforderlich ist,

b)

die zur Aufgabenbesorgung erforderliche sachliche oder personelle Ausstattung in der Anstalt nicht verfügbar ist oder durch die Mitwirkung Dritter an der Aufgabenbesorgung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 34 Abs. 6) besser entsprochen wird und

c)

die finanzielle Bedeckung der Mitwirkung Dritter an der Aufgabenbesorgung sichergestellt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Der Anstalt obliegen folgende Ausbildungsaufgaben:

a)

die Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten für das Land Kärnten (berufsbegleitende Aus- und Fortbildung) sowie der berufsbegleitenden Fortbildung von Gemeindebediensteten für die Kärntner Gemeinden (Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag der Gemeinden);

b)

die Organisation und Durchführung der Schulung von Führungskräften im Landesdienst für das Land Kärnten und von Führungskräften im Gemeindedienst für die Kärntner Gemeinden (Führungskräfteschulung, Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag der Gemeinden);

c)

die Besorgung von Ausbildungsaufgaben für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter).

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt durch Verordnung die Organisation und die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen im Rahmen der Grundausbildung von Landesbediensteten (Grundausbildungslehrgänge) zu übertragen, wenn aufgrund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Landesbediensteten einheitliche Grundausbildungslehrgänge zur Sicherstellung einer effizienten Grundausbildung der Landesbediensteten erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung sowie Kärntner Gemeinden dürfen die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer, mit den Ausbildungsaufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. In der Vereinbarung sind unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der betrauten Aufgaben regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3a) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation für deren dienstliche Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71) zu führen. Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine derartige automationsunterstützte Bildungsdokumentation auch für Bedienstete der Gemeinden führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen.

(4) Die Anstalt hat, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 bis Abs. 3 erforderlich ist, die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechtes, und die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung laufend zu

verfolgen, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Erkenntnisse für die Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(5) Die Anstalt hat die Daten der im Landesgesetzblatt kundgemachten LandesrechtsvorschriftenRechtsvorschriften zu erstellen und dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln (Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation). Die Anstalt hat weiters auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(6) Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen die Mitwirkung Dritter an der Besorgung einzelner ihr zugewiesener Aufgaben vorsehen, wenn

a)

die Besorgung solcher Aufgaben unbedingt erforderlich ist,

b)

die zur Aufgabenbesorgung erforderliche sachliche oder personelle Ausstattung in der Anstalt nicht verfügbar ist oder durch die Mitwirkung Dritter an der Aufgabenbesorgung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 34 Abs. 6) besser entsprochen wird und

c)

die finanzielle Bedeckung der Mitwirkung Dritter an der Aufgabenbesorgung sichergestellt ist.

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