§ 72 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach (§ 72 Oö.) MSchG oder der Beamte eine Karenz nach (Oö GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.) VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach (§ 72 Oö.) MSchG oder der Beamte eine Karenz nach (Oö GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.) VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

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