§ 76b Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.(Anm: LGBl.Nr. 121/2014§ 76b )

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKGGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter nach dem (Oö.) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochen hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.(Anm: LGBl.Nr. 121/2014§ 76b )

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKGGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

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