§ 24a K-VwAG Elektronischer Bildungspass für Landesbedienstete

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation (elektronischer Bildungspass”) der von den Bediensteten absolvierten dienstlichen Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71) im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie zu führen. Datenschutzrechtlicher AuftraggeberVerantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist das Land Kärnten. Die Anstalt übt für die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines DienstleistersAuftragsverarbeiters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999,der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(2) Die Anstalt hat auf Antrag auch Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie absolviert werden, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern diese dienstlichen Interessen dienen und in ihnen für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Bediensteten erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden. Wurde eine derartige Ausbildungsveranstaltung vom Vorgesetzten genehmigt (dienstlich veranlasste Ausbildungsveranstaltung), hat der Bedienstete einen Antrag auf Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation im Dienstweg einzubringen. Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen sind von der Anstalt auf Antrag des Bediensteten in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation jedenfalls aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen und die Ausbildungsveranstaltungen in eine der in § 24d lit. c genannten Kategorien fallen. Jeder Antrag auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat die in Abs. 3 genannten Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten.

(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat zu enthalten:

a)

den Namen des Bediensteten,

b)

das Geburtsdatum des Bediensteten,

c)

das Geschlecht des Bediensteten,

d)

das Personenkennzeichen (Personalzahl) des Bediensteten,

e)

die Bezeichnung der Ausbildungsveranstaltung,

f)

die Dauer der Ausbildungsveranstaltung,

g)

den Veranstalter der Ausbildung,

h)

die Kennzeichnung der Ausbildungsveranstaltung als privat oder dienstlich veranlasst,

i)

die höchste abgeschlossene Bildung des Bediensteten nach den folgenden Kategorien:

1.

Pflichtschule,

2.

Lehre,

3.

berufsbildende mittlere Schule,

4.

allgemeinbildende und berufsbildende höhere Schule,

5.

Universität, Hochschule, Fachhochschule,

j)

eine Zuordnung der Ausbildungsveranstaltung zu den folgenden Kategorien:

1.

Grundausbildung im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71,

2.

Schulungen von Führungskräften im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71,

3.

nachträglicher Erwerb von Schulabschlüssen (,Zweiter Bildungsweg`),

4.

Gesellschaft, Politik und Wirtschaft,

5.

Sprachen,

6.

Informationstechnologie,

7.

Persönlichkeitsbildung und Kommunikation,

8.

Lebensorientierung,

9.

Gesundheit und Sport,

10.

Recht, Wirtschaft und Dienstleistungen,

11.

Kunst und Kreativität,

12.

Aus- und Fortbildung für Trainer.

(4) Die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung hat der Anstalt hierzu in regelmäßigen Abständen die nach Abs. 3 lit. a bis d sowie lit. i erforderlichen Angaben und personenbezogene Daten der in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten zu überlassen.

(5) Der Anstalt gebührt für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation seitens des Landes ein angemessener Kostenersatz.

(6) Der elektronische Bildungspass ist für Bedienstete des Landes nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu führen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Anstalt alle zu dem betreffenden Bediensteten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten personenbezogenen Daten (Abs. 3 lit. a bis d) zu löschen. Dem Bediensteten ist von der Anstalt zuvor ein schriftlicher Nachweis über die von ihm absolvierten und in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Ausbildungsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt abermals ein Dienstverhältnis zum Land begründet, hat die Anstalt auf Ersuchen des Bediensteten, unter Vorlage einer Bescheinigung nach dem zweiten Satz, bereits absolvierte Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation wieder aufzunehmen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.11.2018

(1) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation (elektronischer Bildungspass”) der von den Bediensteten absolvierten dienstlichen Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71) im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie zu führen. Datenschutzrechtlicher AuftraggeberVerantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist das Land Kärnten. Die Anstalt übt für die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines DienstleistersAuftragsverarbeiters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999,der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(2) Die Anstalt hat auf Antrag auch Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie absolviert werden, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern diese dienstlichen Interessen dienen und in ihnen für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Bediensteten erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden. Wurde eine derartige Ausbildungsveranstaltung vom Vorgesetzten genehmigt (dienstlich veranlasste Ausbildungsveranstaltung), hat der Bedienstete einen Antrag auf Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation im Dienstweg einzubringen. Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen sind von der Anstalt auf Antrag des Bediensteten in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation jedenfalls aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen und die Ausbildungsveranstaltungen in eine der in § 24d lit. c genannten Kategorien fallen. Jeder Antrag auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat die in Abs. 3 genannten Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten.

(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat zu enthalten:

a)

den Namen des Bediensteten,

b)

das Geburtsdatum des Bediensteten,

c)

das Geschlecht des Bediensteten,

d)

das Personenkennzeichen (Personalzahl) des Bediensteten,

e)

die Bezeichnung der Ausbildungsveranstaltung,

f)

die Dauer der Ausbildungsveranstaltung,

g)

den Veranstalter der Ausbildung,

h)

die Kennzeichnung der Ausbildungsveranstaltung als privat oder dienstlich veranlasst,

i)

die höchste abgeschlossene Bildung des Bediensteten nach den folgenden Kategorien:

1.

Pflichtschule,

2.

Lehre,

3.

berufsbildende mittlere Schule,

4.

allgemeinbildende und berufsbildende höhere Schule,

5.

Universität, Hochschule, Fachhochschule,

j)

eine Zuordnung der Ausbildungsveranstaltung zu den folgenden Kategorien:

1.

Grundausbildung im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71,

2.

Schulungen von Führungskräften im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71,

3.

nachträglicher Erwerb von Schulabschlüssen (,Zweiter Bildungsweg`),

4.

Gesellschaft, Politik und Wirtschaft,

5.

Sprachen,

6.

Informationstechnologie,

7.

Persönlichkeitsbildung und Kommunikation,

8.

Lebensorientierung,

9.

Gesundheit und Sport,

10.

Recht, Wirtschaft und Dienstleistungen,

11.

Kunst und Kreativität,

12.

Aus- und Fortbildung für Trainer.

(4) Die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung hat der Anstalt hierzu in regelmäßigen Abständen die nach Abs. 3 lit. a bis d sowie lit. i erforderlichen Angaben und personenbezogene Daten der in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten zu überlassen.

(5) Der Anstalt gebührt für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation seitens des Landes ein angemessener Kostenersatz.

(6) Der elektronische Bildungspass ist für Bedienstete des Landes nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu führen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Anstalt alle zu dem betreffenden Bediensteten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten personenbezogenen Daten (Abs. 3 lit. a bis d) zu löschen. Dem Bediensteten ist von der Anstalt zuvor ein schriftlicher Nachweis über die von ihm absolvierten und in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Ausbildungsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt abermals ein Dienstverhältnis zum Land begründet, hat die Anstalt auf Ersuchen des Bediensteten, unter Vorlage einer Bescheinigung nach dem zweiten Satz, bereits absolvierte Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation wieder aufzunehmen.

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