§ 24f K-VwAG Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 24f

Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

Die Anstalt hat der für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens (§ 12b Kärntner Informations- und Statistikgesetz, LGBl Nr 70/2005) zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die bei ihr verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten der automationsunterstützten Bildungsdokumentation, soweit sie Bedienstete des Landes oder der Gemeinden betreffen, in anonymisierter Form zu übermitteln.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.11.2018
§ 24f

Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

Die Anstalt hat der für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens (§ 12b Kärntner Informations- und Statistikgesetz, LGBl Nr 70/2005) zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die bei ihr verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten der automationsunterstützten Bildungsdokumentation, soweit sie Bedienstete des Landes oder der Gemeinden betreffen, in anonymisierter Form zu übermitteln.

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