§ 26 K-VwAG Elektronische Kundmachung

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungAnstalt hat sicherzustellenauf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, daßdie der Anstalt die für die BearbeitungVorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Landesrechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werdenzu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs. 1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Die LandesregierungAnstalt hat sicherzustellenauf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, daßdie der Anstalt die für die BearbeitungVorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Landesrechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werdenzu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs. 1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.

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