§ 27 K-VwAG Direktor

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu sorgen; er hat die Aufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, auszuüben.

(3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber den Landesbediensteten - ausgenommen die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse - betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind

a)

Maßnahmen nach den §§ 6, 23 bis 35 sowie 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl Nr 71,

b)

Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, soweit sie nicht bereits von lit. a erfasst sind,

c)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbediensteten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,

d)

die Aufnahme von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

e)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 und

f)

die Erlassung von Verordnungen sowie

g)

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

(4) Der Direktor ist gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 32), mit der Wahrnehmung sämtlicher Arbeitgeberbefugnisse betraut.

(5) Der Direktor ist hinsichtlich der betrauten dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. GegenEr hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichebesoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 33 in Verbindung mit den Bestimmungen des Direktors ist die Berufung an die Landesregierung zulässigKärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) zu erlassen.

(6) Der Direktor darf besondere Leistungen von Bediensteten der Anstalt durch einmalige Belohnungen bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 3 v. H. der jährlichen Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 17) abgelten, soweit solche Leistungen nicht nach anderen dienst-, arbeits- oder besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu sorgen; er hat die Aufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, auszuüben.

(3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber den Landesbediensteten - ausgenommen die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse - betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind

a)

Maßnahmen nach den §§ 6, 23 bis 35 sowie 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl Nr 71,

b)

Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, soweit sie nicht bereits von lit. a erfasst sind,

c)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbediensteten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,

d)

die Aufnahme von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,

e)

Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 und

f)

die Erlassung von Verordnungen sowie

g)

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

(4) Der Direktor ist gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 32), mit der Wahrnehmung sämtlicher Arbeitgeberbefugnisse betraut.

(5) Der Direktor ist hinsichtlich der betrauten dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. GegenEr hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichebesoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 33 in Verbindung mit den Bestimmungen des Direktors ist die Berufung an die Landesregierung zulässigKärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) zu erlassen.

(6) Der Direktor darf besondere Leistungen von Bediensteten der Anstalt durch einmalige Belohnungen bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 3 v. H. der jährlichen Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 17) abgelten, soweit solche Leistungen nicht nach anderen dienst-, arbeits- oder besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.

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