§ 81 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
6§ 81 . ABSCHNITT

SONSTIGE RECHTE DER BEAMTEN

§ 81

Bezüge

(1) Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder RuhebezügeGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Der Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder besoldungsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) anzuwenden sind. Den Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) darf dabei keine dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbeamten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) untereinander gefährden würde.

(3) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebeamten (Beamten eines Gemeindeverbands) mit den Landesbeamten bzw. der Gemeindebeamten und der Beamten der Gemeindeverbände untereinander durch Verordnung Regelungen in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
6§ 81 . ABSCHNITT

SONSTIGE RECHTE DER BEAMTEN

§ 81

Bezüge

(1) Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder RuhebezügeGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Der Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder besoldungsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) anzuwenden sind. Den Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) darf dabei keine dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbeamten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) untereinander gefährden würde.

(3) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebeamten (Beamten eines Gemeindeverbands) mit den Landesbeamten bzw. der Gemeindebeamten und der Beamten der Gemeindeverbände untereinander durch Verordnung Regelungen in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

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