§ 44a K-VwAG Verweise

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 44a

Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2/2008;(entfällt)

2.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 4/2008.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.11.2018
§ 44a

Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2/2008;(entfällt)

2.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 4/2008.

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