§ 83 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 83

Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen für Gemeindebeamte (Beamte der Gemeindeverbände) Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht bzw. den für Landesbeamte vorgesehenen Leistungen gleichwertig istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)" zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)

(2) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger aufgebracht. Die Beiträge der Beamten dürfen die Beiträge der Landesbeamten zur Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte (KFL) nur insoweit übersteigen, als dies zur wirtschaftlichen Sicherung des Bestands und der zu erbringenden Leistungen (Abs. 1) erforderlich ist.

(3) Das Nähere über die Krankenfürsorge sowie die Unfallfürsorge für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.07.2021
§ 83

Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen für Gemeindebeamte (Beamte der Gemeindeverbände) Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht bzw. den für Landesbeamte vorgesehenen Leistungen gleichwertig istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)" zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 13/2006)

(2) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger aufgebracht. Die Beiträge der Beamten dürfen die Beiträge der Landesbeamten zur Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte (KFL) nur insoweit übersteigen, als dies zur wirtschaftlichen Sicherung des Bestands und der zu erbringenden Leistungen (Abs. 1) erforderlich ist.

(3) Das Nähere über die Krankenfürsorge sowie die Unfallfürsorge für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.

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