Anl. 1 K-VwAG

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft:

a)

Art. I Z 1 und 2 (§§ 27 Abs. 5 und 32 Abs. 5 lit. a) an dem der Kundmachung folgenden Tag;

b)

Art. I Z 3 (§ 33) am 20. Oktober 2007.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22.

Artikel II

(LGBl Nr 62/2008)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 24a Abs. 5 am 1. Juli 2009 in Kraft. § 24a Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 24d darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gemäß § 24e zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden, dem Kärntner Gemeindebund oder dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, sowie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Anstalt gemäß § 24e mit sonstigen natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag getroffen werden. Sie wird jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam.

(4) Auf Antrag eines Bediensteten hat die Anstalt auch Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs. 1 und 2, die dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) absolviert hat, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

Artikel XXXIII

(LGBl Nr 65/2012)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Artikel IV

(LGBl Nr 39/2013)

(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z 3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 2 dritter Satz des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes, LGBl. Nr. 65/1998, deren Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass“) der Bedienstete des Landes vor dem Inkrafttreten des Artikel III (Abs. 1) beantragt hat, dürfen nur dann in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeitet oder weiterhin verarbeitet werden, wenn der Bedienstete hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt; die Einwilligung muss die Kriterien der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllen.

Artikel XIII

(LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2019

(1) Es treten in Kraft:

a)

Art. I Z 1 und 2 (§§ 27 Abs. 5 und 32 Abs. 5 lit. a) an dem der Kundmachung folgenden Tag;

b)

Art. I Z 3 (§ 33) am 20. Oktober 2007.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;

b)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22.

Artikel II

(LGBl Nr 62/2008)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 24a Abs. 5 am 1. Juli 2009 in Kraft. § 24a Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 24d darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gemäß § 24e zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden, dem Kärntner Gemeindebund oder dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, sowie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Anstalt gemäß § 24e mit sonstigen natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag getroffen werden. Sie wird jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam.

(4) Auf Antrag eines Bediensteten hat die Anstalt auch Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs. 1 und 2, die dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) absolviert hat, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

Artikel XXXIII

(LGBl Nr 65/2012)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Artikel IV

(LGBl Nr 39/2013)

(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z 3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 2 dritter Satz des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes, LGBl. Nr. 65/1998, deren Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass“) der Bedienstete des Landes vor dem Inkrafttreten des Artikel III (Abs. 1) beantragt hat, dürfen nur dann in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeitet oder weiterhin verarbeitet werden, wenn der Bedienstete hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt; die Einwilligung muss die Kriterien der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllen.

Artikel XIII

(LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten