§ 85 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
7§ 85 . ABSCHNITT

VERWENDUNG DES BEAMTEN

§ 85

Aufgaben

(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen zu verrichten.

(4) Einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
7§ 85 . ABSCHNITT

VERWENDUNG DES BEAMTEN

§ 85

Aufgaben

(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen zu verrichten.

(4) Einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

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