§ 2 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 2

Stadtgebiet

(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Villach, Föderaun, Judendorf, Perau, St. Martin II und Völkendorf sowie die im § 51 Abs 3 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten angeführten Gebiete; weiters die im § 51 Abs 2 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.

(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 21.10.1998 bis 31.12.2022
§ 2

Stadtgebiet

(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Villach, Föderaun, Judendorf, Perau, St. Martin II und Völkendorf sowie die im § 51 Abs 3 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten angeführten Gebiete; weiters die im § 51 Abs 2 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.

(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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