§ 91 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 91

Entsendung

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

(3) Auf die Entsendung sind im Übrigen die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese der Gemeinde (dem Gemeindeverband) abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 201 Oö. GDG 2002 und nach der OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 201 Oö. GDG 2002. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 91

Entsendung

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

(3) Auf die Entsendung sind im Übrigen die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese der Gemeinde (dem Gemeindeverband) abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 201 Oö. GDG 2002 und nach der OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 201 Oö. GDG 2002. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten