§ 93 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
8§ 93 . ABSCHNITT

DIENSTBEURTEILUNG

§ 93

Dienstbeurteilung

(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sindGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.

(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 97 Abs. 2 zu beurteilen, wenn

1.

er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei oder

2.

die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
8§ 93 . ABSCHNITT

DIENSTBEURTEILUNG

§ 93

Dienstbeurteilung

(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sindGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.

(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 97 Abs. 2 zu beurteilen, wenn

1.

er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei oder

2.

die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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