§ 96 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 96

Mitteilung

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein BescheidGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 96

Mitteilung

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein BescheidGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

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