§ 98 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen§ 98 . Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle einzubringen und zu begründenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: LGBl. Nr. 51/2002, 95/2017)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.07.2021
(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen§ 98 . Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle einzubringen und zu begründenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: LGBl. Nr. 51/2002, 95/2017)

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