§ 100 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 100

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

Der Beamte (Die Beamtin), der (die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 98 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 100

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

Der Beamte (Die Beamtin), der (die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 98 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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