§ 18 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und juristischen Personen das Recht verleihen, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.

(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

(3) Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und juristischen Personen das Recht verleihen, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.

(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

(3) Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

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