§ 103 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Beamtin bzw§ 103 . der Beamte, die bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 141 nicht zulässig.

(Anm.: LGBl.Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Beamtin bzw§ 103 . der Beamte, die bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 141 nicht zulässig.

(Anm.: LGBl.Nr. 143/2005)

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