§ 104 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744§ 104 . Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744§ 104 . Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

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