§ 23 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Fall des § 22 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen durchzuführen.

(1a) Im Fall des § 22 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 22 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.

(2) Der Vorsitzende hat zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlzeugen zu bestellen.

(3) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Gemeinderatspartei, das ist die Gesamtheit der aus einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Gemeinderates, angehört, der nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, und von dieser Gemeinderatspartei vorgeschlagen wird. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(5) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und gelten nicht als abgegebene Stimmen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.2022
(1) Im Fall des § 22 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen durchzuführen.

(1a) Im Fall des § 22 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 22 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.

(2) Der Vorsitzende hat zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlzeugen zu bestellen.

(3) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Gemeinderatspartei, das ist die Gesamtheit der aus einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Gemeinderates, angehört, der nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, und von dieser Gemeinderatspartei vorgeschlagen wird. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(5) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und gelten nicht als abgegebene Stimmen.

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