§ 107 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 107

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 103 wiedererlangt hat.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kannGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 107

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 103 wiedererlangt hat.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kannGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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