§ 110 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Der Beamte (Die Beamtin), der (die)

1.

Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,

ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) bzw. vom Verbandsobmann (der Verbandsobfrau) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002§ 110 , 64/2018)

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2021
Der Beamte (Die Beamtin), der (die)

1.

Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,

ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) bzw. vom Verbandsobmann (der Verbandsobfrau) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002§ 110 , 64/2018)

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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