§ 63 W-JagdG Bestellung von Jagdaufsehern

Wiener Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, zur Erreichung der im § 62 genannten Ziele Jagdaufseher in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch einen für jedes Jagdgebiet, zu bestellen.

(2) Für jedes Jagdgebiet, das überwiegend aus Waldflächen besteht und eine Größe von 1 000 ha überschreitet, sowieentfällt; LGBl. für jedes Jagdgebiet, das ohne Rücksicht auf die Kulturart der bejagdbaren Flächen eine Größe von 2 000 ha überschreitet, ist wenigstens ein Jagdaufseher zu bestellen, der die Aufgaben des Jagdschutzes hauptberuflich oder neben jenen des Forstschutzes versieht (Berufsjäger)Wien Nr. 11/2017 vom 4. April 2017

(3) Der Magistrat hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verpflichtungen des Absentfällt; LGBl. 2 zuzulassen, wenn dieser nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd auch durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher gewährleistet istfür Wien Nr. 11/2017 vom 4. April 2017

(4) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdausübungsberechtigte, sofern sie die Erfordernisse nach § 64 erfüllen, gleichfalls als Jagdaufseher bestätigt und angelobt werden. Eine Anrechnung auf die in den Abs. 1 und 2 genanntengenannte Mindestanzahl von Jagdaufsehern kann jedoch nur erfolgen, wenn der Jagdausübungsberechtigte Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.

(5) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung keine Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft, hat der Magistrat auf dessen Rechnung geeignete Personen (§ 64) zu Jagdaufsehern zu bestellen. Diese Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachkommt.

(6) Die Abberufung eines Jagdaufsehers, zu dessen Bestellung der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, darf nur bei gleichzeitiger Bestellung eines neuen Jagdaufsehers erfolgen.

Stand vor dem 04.04.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.04.2017

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, zur Erreichung der im § 62 genannten Ziele Jagdaufseher in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch einen für jedes Jagdgebiet, zu bestellen.

(2) Für jedes Jagdgebiet, das überwiegend aus Waldflächen besteht und eine Größe von 1 000 ha überschreitet, sowieentfällt; LGBl. für jedes Jagdgebiet, das ohne Rücksicht auf die Kulturart der bejagdbaren Flächen eine Größe von 2 000 ha überschreitet, ist wenigstens ein Jagdaufseher zu bestellen, der die Aufgaben des Jagdschutzes hauptberuflich oder neben jenen des Forstschutzes versieht (Berufsjäger)Wien Nr. 11/2017 vom 4. April 2017

(3) Der Magistrat hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verpflichtungen des Absentfällt; LGBl. 2 zuzulassen, wenn dieser nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd auch durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher gewährleistet istfür Wien Nr. 11/2017 vom 4. April 2017

(4) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdausübungsberechtigte, sofern sie die Erfordernisse nach § 64 erfüllen, gleichfalls als Jagdaufseher bestätigt und angelobt werden. Eine Anrechnung auf die in den Abs. 1 und 2 genanntengenannte Mindestanzahl von Jagdaufsehern kann jedoch nur erfolgen, wenn der Jagdausübungsberechtigte Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.

(5) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung keine Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft, hat der Magistrat auf dessen Rechnung geeignete Personen (§ 64) zu Jagdaufsehern zu bestellen. Diese Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachkommt.

(6) Die Abberufung eines Jagdaufsehers, zu dessen Bestellung der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, darf nur bei gleichzeitiger Bestellung eines neuen Jagdaufsehers erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten