§ 113a Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 3 Abs. 1 § 113a Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gilt mit der Maßgabe, dass Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung und Gemeindewachebeamte (Gemeindewachebeamtinnen) in die Gebührenstufe 1 eingereiht werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Pädagogische Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 Z 10 Oö. Kinderbetreuungsgesetz werden bei Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammkinderbetreuungseinrichtung in die Gebührenstufe 1, ansonsten in die Gebührenstufe 2 eingereiht

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
§ 3 Abs. 1 § 113a Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gilt mit der Maßgabe, dass Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung und Gemeindewachebeamte (Gemeindewachebeamtinnen) in die Gebührenstufe 1 eingereiht werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Pädagogische Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 Z 10 Oö. Kinderbetreuungsgesetz werden bei Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammkinderbetreuungseinrichtung in die Gebührenstufe 1, ansonsten in die Gebührenstufe 2 eingereiht

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

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