§ 113b Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 113b

Selbstlenkerentschädigung

Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Bediensteten eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 EuroGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.07.2021
§ 113b

Selbstlenkerentschädigung

Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Bediensteten eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 EuroGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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