§ 38 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 38

Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.

(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.

(3) Werden die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs 4 sinngemäß.

(4) Abs 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 21.10.1998 bis 31.12.2022
§ 38

Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.

(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.

(3) Werden die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs 4 sinngemäß.

(4) Abs 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.

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