§ 118 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte in Handwerklicher Verwendung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 die Dienstklassen II und III,

2.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen II und III und die Dienstklasse IV, sofern der Dienstposten diese Dienstklassenbewertung aufweist,

3.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen II bis IV.

(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 in die Dienstklasse III,

2.

der Verwendungsgruppen P2 und P1 in die Dienstklasse IV,

findet nur statt, wenn der Beamte eine mindestens „gut“ lautende Dienstbeurteilung aufweist.

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 10 § 118 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(6) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P2 gebührt

1.

in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehalts,

2.

in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts,

3.

in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
(1) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte in Handwerklicher Verwendung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 die Dienstklassen II und III,

2.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen II und III und die Dienstklasse IV, sofern der Dienstposten diese Dienstklassenbewertung aufweist,

3.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen II bis IV.

(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten

1.

der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 in die Dienstklasse III,

2.

der Verwendungsgruppen P2 und P1 in die Dienstklasse IV,

findet nur statt, wenn der Beamte eine mindestens „gut“ lautende Dienstbeurteilung aufweist.

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 10 § 118 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(6) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P2 gebührt

1.

in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehalts,

2.

in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts,

3.

in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts.

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