§ 119 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten des Handwerklichen Dienstes zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002§ 119 )

(2) Beamte des Handwerklichen Dienstes können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden.

(3) Beamte der Verwendungsgruppen P2 und P1 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(5) Nach der Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 4 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung in die Dienstklasse IV ist die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe verbrachte Zeit übersteigt.

(6) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(7) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2, 3 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten des Handwerklichen Dienstes zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002§ 119 )

(2) Beamte des Handwerklichen Dienstes können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden.

(3) Beamte der Verwendungsgruppen P2 und P1 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(5) Nach der Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 4 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung in die Dienstklasse IV ist die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe verbrachte Zeit übersteigt.

(6) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(7) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2, 3 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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