§ 43 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 43

Anfragen

(1) Anfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.

(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.

(3) Der Befragte ist verpflichtet, innerhalb zweier Monate mündlich in einer Sitzung des Gemeinderates zu antworten oder schriftlich Antwort zu erteilen oder die Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 21.10.1998 bis 31.12.2022
§ 43

Anfragen

(1) Anfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.

(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.

(3) Der Befragte ist verpflichtet, innerhalb zweier Monate mündlich in einer Sitzung des Gemeinderates zu antworten oder schriftlich Antwort zu erteilen oder die Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.

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