§ 120 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Dem Beamten des Handwerklichen Dienstes, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 10 § 120 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
Dem Beamten des Handwerklichen Dienstes, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 10 § 120 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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