§ 75a W-JagdG

Wiener Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Trophäe und bei Geweihträgern außerdem den linken Unterkieferast des Schalenwildes bei einer öffentlichen Trophäenschau vorzulegenentfällt; LGBl. Über Anordnung des Vorstandes des Wiener Landesjagdverbandes sind die Jagdausübungsberechtigten außerdem verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, welches der Abschußplanung unterliegt, sowie von Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen.

(2) Die Trophäenschau ist bis längstens 31für Wien Nr. März jeden Jahres65/2019 vom Wiener Landesjagdverband zu veranstalten13. Dieser hat die Jagdausübungsberechtigten von Ort und Zeit der Veranstaltung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.Dezember 2019

(3) Der Wiener Landesjagdverband hat durch von ihm zu bestellende und hiezu fachlich befähigte Personen an Hand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist dem Magistrat vom Wiener Landesjagdverband mitzuteilen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2019

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Trophäe und bei Geweihträgern außerdem den linken Unterkieferast des Schalenwildes bei einer öffentlichen Trophäenschau vorzulegenentfällt; LGBl. Über Anordnung des Vorstandes des Wiener Landesjagdverbandes sind die Jagdausübungsberechtigten außerdem verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, welches der Abschußplanung unterliegt, sowie von Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen.

(2) Die Trophäenschau ist bis längstens 31für Wien Nr. März jeden Jahres65/2019 vom Wiener Landesjagdverband zu veranstalten13. Dieser hat die Jagdausübungsberechtigten von Ort und Zeit der Veranstaltung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.Dezember 2019

(3) Der Wiener Landesjagdverband hat durch von ihm zu bestellende und hiezu fachlich befähigte Personen an Hand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist dem Magistrat vom Wiener Landesjagdverband mitzuteilen.

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