§ 122 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 122

Leistungszulage

Für Beamte des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Beamten der Verwendungsgruppen P1 bis P3 den Beamten der Verwendungsgruppe D und die Beamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 den Beamten der Verwendungsgruppe E entsprechenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 122

Leistungszulage

Für Beamte des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Beamten der Verwendungsgruppen P1 bis P3 den Beamten der Verwendungsgruppe D und die Beamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 den Beamten der Verwendungsgruppe E entsprechenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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