§ 125 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Durch Zeitvorrückung erreicht der Wachebeamte der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 den Gehalt der Dienstklasse IV, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbracht hat, ein; diese Zeitvorrückung findet nur statt, wenn der Wachebeamte eine mindestens „gute“ Dienstbeurteilung aufweist. Die §§ 10 § 125 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Wachebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Wachebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
(1) Durch Zeitvorrückung erreicht der Wachebeamte der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 den Gehalt der Dienstklasse IV, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbracht hat, ein; diese Zeitvorrückung findet nur statt, wenn der Wachebeamte eine mindestens „gute“ Dienstbeurteilung aufweist. Die §§ 10 § 125 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Wachebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Wachebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

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