§ 126 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 zum Wachebeamten der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) oder nächsthöheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002§ 126 )

(2) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Wachebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Wachebeamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach der Beförderung rückt der Wachebeamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 in die Dienstklasse V ist die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen; zusätzlich ist auch die in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen.

(5) Hat der Wachebeamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 und 4 angeführten Zeiten anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 zum Wachebeamten der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) oder nächsthöheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002§ 126 )

(2) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Wachebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Wachebeamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach der Beförderung rückt der Wachebeamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 in die Dienstklasse V ist die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen; zusätzlich ist auch die in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen.

(5) Hat der Wachebeamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 und 4 angeführten Zeiten anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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