§ 134 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die nachstehenden Absätze sowie die §§ 134a § 134 bis 134c sind nicht auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Vertragsbediensteter oder Beamtin bzw. Beamter zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder eine Erklärung nach § 134e abgegeben haben.

(2) Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamtinnen und Beamten wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

1.974,4

2

2.007,6

3

2.039,9

4

2.073,7

5

2.109,3

6

2.204,5

7

2.301,6

8

2.401,7

9

2.501,7

10

2.600,8

11

2.700,2

12

2.836,6

13

2.972,3

14

3.108,8

15

3.244,7

16

3.365,7

17

3.491,5

(3) Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-stufe

l 3

l 2b 1

1

1.845,4

2.039,0

2

1.874,9

2.073,9

3

1.903,3

2.110,7

4

1.932,5

2.148,0

5

1.961,7

2.187,1

6

2.007,2

2.288,7

7

2.077,0

2.393,5

8

2.152,2

2.497,9

9

2.230,2

2.601,5

10

2.309,1

2.705,4

11

2.390,4

2.808,3

12

2.469,8

2.950,8

13

2.551,1

3.093,2

14

2.632,3

3.235,3

15

2.743,0

3.377,4

16

2.853,4

3.502,7

17

2.962,5

3.634,3

18

3.072,2

3.774,5

19

3.181,8

3.900,3

(4) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie

1.

die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen abgelegt haben,

2.

die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen abgelegt haben oder

3.

eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.

(5) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 2b 1 bzw. l 2b 1 einzustufen, wenn sie

1.

die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß § 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,

2.

die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,

3.

die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG abgelegt haben,

4.

die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß § 98 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,

5.

die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 106 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,

6.

die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 106 Abs. 2 SchOG abgelegt haben,

7.

die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß § 106 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,

8.

eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder

9.

eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 19/2014)(Anm: V LGBl.Nr. 27/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2021
(1) Die nachstehenden Absätze sowie die §§ 134a § 134 bis 134c sind nicht auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Vertragsbediensteter oder Beamtin bzw. Beamter zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder eine Erklärung nach § 134e abgegeben haben.

(2) Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamtinnen und Beamten wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

1.974,4

2

2.007,6

3

2.039,9

4

2.073,7

5

2.109,3

6

2.204,5

7

2.301,6

8

2.401,7

9

2.501,7

10

2.600,8

11

2.700,2

12

2.836,6

13

2.972,3

14

3.108,8

15

3.244,7

16

3.365,7

17

3.491,5

(3) Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-stufe

l 3

l 2b 1

1

1.845,4

2.039,0

2

1.874,9

2.073,9

3

1.903,3

2.110,7

4

1.932,5

2.148,0

5

1.961,7

2.187,1

6

2.007,2

2.288,7

7

2.077,0

2.393,5

8

2.152,2

2.497,9

9

2.230,2

2.601,5

10

2.309,1

2.705,4

11

2.390,4

2.808,3

12

2.469,8

2.950,8

13

2.551,1

3.093,2

14

2.632,3

3.235,3

15

2.743,0

3.377,4

16

2.853,4

3.502,7

17

2.962,5

3.634,3

18

3.072,2

3.774,5

19

3.181,8

3.900,3

(4) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie

1.

die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen abgelegt haben,

2.

die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen abgelegt haben oder

3.

eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.

(5) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 2b 1 bzw. l 2b 1 einzustufen, wenn sie

1.

die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß § 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,

2.

die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,

3.

die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG abgelegt haben,

4.

die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß § 98 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,

5.

die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 106 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,

6.

die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 106 Abs. 2 SchOG abgelegt haben,

7.

die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß § 106 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,

8.

eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder

9.

eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 19/2014)(Anm: V LGBl.Nr. 27/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

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