§ 134b Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Den pädagogischen Fachkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Dienstzulage

1.

in der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,

2.

in der Höhe von 17,0 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,

3.

in der Höhe von 59,4 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,

4.

in der Höhe von 17,9 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2019, 139/2019, 140/2020)

(2) Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage

1.

im Ausmaß der den Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder

2.

im Ausmaß der den Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.

(3) Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Abs§ 134b . 2 um 5 %GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:

Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

Verwendungsgruppe
L 2b 1

Entlohnungsgruppe
l 2b 1

Euro

1 bis 5

101,5

106,7

6 bis 11

141,8

149,0

ab 12

201,8

212,0

(Anm: LGBl.Nr. 19/2014)(Anm: V LGBl.Nr. 27/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2021
(1) Den pädagogischen Fachkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Dienstzulage

1.

in der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,

2.

in der Höhe von 17,0 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,

3.

in der Höhe von 59,4 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,

4.

in der Höhe von 17,9 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2019, 139/2019, 140/2020)

(2) Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage

1.

im Ausmaß der den Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder

2.

im Ausmaß der den Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.

(3) Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Abs§ 134b . 2 um 5 %GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:

Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

Verwendungsgruppe
L 2b 1

Entlohnungsgruppe
l 2b 1

Euro

1 bis 5

101,5

106,7

6 bis 11

141,8

149,0

ab 12

201,8

212,0

(Anm: LGBl.Nr. 19/2014)(Anm: V LGBl.Nr. 27/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

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