§ 134d Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter oder Beamtin bzw. Beamter zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach § 134e § 134d abgegeben haben.

(2) Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.435,0

2

2.481,1

3

2.573,1

4

2.665,0

5

2.757,0

6

2.849,0

7

2.941,2

8

3.033,1

9

3.125,2

10

3.217,3

11

3.309,3

12

3.401,2

13

3.493,2

14

3.585,3

15

3.677,4

(Anm: LGBl.Nr. 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

(3) Die §§ 168 bis 170 Oö. GDG 2002 sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

(6) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 156,8 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 140/2020)

(7) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Leitungszulage. Diese beträgt:

Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

Euro

5

372,0

4

314,0

3

255,9

2

197,6

1

139,5

Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 18,6 Euro je Gruppe.

(Anm: LGBl.Nr. 19/2014)(Anm: V LGBl.Nr. 27/2014, 37/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2021
(1) Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter oder Beamtin bzw. Beamter zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach § 134e § 134d abgegeben haben.

(2) Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.435,0

2

2.481,1

3

2.573,1

4

2.665,0

5

2.757,0

6

2.849,0

7

2.941,2

8

3.033,1

9

3.125,2

10

3.217,3

11

3.309,3

12

3.401,2

13

3.493,2

14

3.585,3

15

3.677,4

(Anm: LGBl.Nr. 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

(3) Die §§ 168 bis 170 Oö. GDG 2002 sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

(6) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 134 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 156,8 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 140/2020)

(7) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Leitungszulage. Diese beträgt:

Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

Euro

5

372,0

4

314,0

3

255,9

2

197,6

1

139,5

Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 18,6 Euro je Gruppe.

(Anm: LGBl.Nr. 19/2014)(Anm: V LGBl.Nr. 27/2014, 37/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020)

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