§ 136 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

5.

die Entlassung.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) In den Fällen des Abs§ 136 . 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindebeamte zu. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.07.2021
(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

5.

die Entlassung.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) In den Fällen des Abs§ 136 . 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindebeamte zu. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.

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