§ 137 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beamte des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(3) Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs§ 137 . 2 Z 3 verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darfGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Hauptstücks auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Beamte des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(3) Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs§ 137 . 2 Z 3 verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darfGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Hauptstücks auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 73/2008)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten