§ 139 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 149 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 149 Abs. 2§ 139 , dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder

c)

des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 149 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 149 Abs. 2§ 139 , dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr,

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder

c)

des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

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