§ 142 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der § 142 Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte eingerichtetGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

1.

einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen);

2.

einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in);

3.

zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen);

4.

einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde entsendet.

(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.

(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des (der) Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.

(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.

(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der § 142 Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte eingerichtetGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

1.

einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen);

2.

einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in);

3.

zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen);

4.

einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde entsendet.

(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.

(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des (der) Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.

(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.

(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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