§ 146 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 44, 44a bis 44g, 51, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013)

(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten§ 146 . (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 44, 44a bis 44g, 51, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013)

(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten§ 146 . (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

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